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The Great War (1914-1918) Forum

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PhilB

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Here are the texts that my friend appended to the above commentary. The total is too long and I will do it in pieces.

Disciplinar-Strafordnung für das deutsche Reichsheer;

vom 22. April 1849.

Erster Abschnitt.

Umfang der Disciplinar-Strafgewalt.

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#.1.

Der Disciplinar-Strafgewalt sind unterworfen:

1) alle Militärpersonen des deutschen Reichsheeres, sowohl die streitbaren, als des nicht streitbaren Standes;

2) alle dem deutschen Reichsheere während dessen Verwendung im Reichsdienste sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen;

3) die Kriegsgefangenen.

#. 2.

Der Disciplinar-Bestrafung unterliegen:

1) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen der Disciplinar-Strafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben;

2) die Ubertretungen militär-polizeilicher Anordnungen;

3) militärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im Disciplinarwege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehorsams gegen Vorgesetzte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel.

Zweiter Abschnitt.

Von der Disciplinar-Bestrafung der Militärpersonen des streitbaren Standes.

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#. 3.

I. Disciplinar-Strafen.

Als Disciplinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes (des Soldatenstandes) nur folgende Strafen zulässig.

A. Für Offiziere:

1) Verweis,

a) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten , - einfacher Verweis;

b - vor versammelten Offizierskorps - förmlicher Verweis;

c) durch schriftlichen Tagesbefehl - strenger Verweis;

2) Zimmerarrest - gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen , - während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der Arrestat den Degen (Säbel) abgeben muß, Besuche nicht annehmen und zum Dienste nicht herangezogen werden darf.

B. Für Unteroffiziere und die im Range ihnen gleichstehenden Personen, so wie für Vice-Unteroffiziere:

1) Die Auferlegung gewisser, ihrer Stellung entsprechender Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung;

2) Verweis vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren der Kompagnie, Schwadron oder Batterie;

3) Kasernen-, Stuben- oder Quartier-Arrest bis zu acht und zwanzig Tagen, wobei der Dienst von ihnen versehen wird;

4) einsamer Arrest in einem Gefängniß bei harter Lagerstätte (Pritsche) und zwar:

a) Arrest ersten Grades - gelinder Arrest - ohne Schärfung bis zu acht und zwanzig Tagen;

b - Arrest zweiten Grades - mittler Arrest - bis zu vierzehn Tagen, wobei dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak, Wein, Branntwein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und Brot gereicht und bloß je am dritten Tage warme Speise verabfolgt, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird.

Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen andern Disciplinar-Strafen als die Offiziere belegt werden dürfen, soll es auch künftig dabei sein Verbleiben haben. Im Uebrigen sind die Unteroffiziere überall in Bezug auf Disciplinar-Strafen in zwei Klassen zu theilen, und die in die erste Klasse fallenden dürfen alsdann nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt werden.

C. Für Gefreite und Soldaten, und die ihnen gleichstehenden Militärpersonen.

1) Die Auferlegung gewisser Dienstverpflichtungen außer der Reihe, mit angemessener Zeitbestimmung, wie namentlich: Exerzieren, Wachen, Tagdienst, Stubendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Ställen, Montirungskammern, auf den Schießständen und dergleichen;

2) Bewirthschaftung der Löhnung durch einen Vorgesetzten;

3) Verweis vor versammelter Kompagnie, Schwadron oder Batterie;

4) Arreststrafen, und zwar:

a) Kasernen-, Stuben- oder Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest ersten und zweiten Grades, ebenso wie für Unteroffiziere (B. 3, 4.);

b - Arrest dritten Grades - strenger Arrest - bis zu sieben Tagen, welcher in einem völlig dunkeln Gefängniß, eben so wie der Arrest zweiten Grades, vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur je am vierten Tage warme Speisen verabreicht, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf zwei Stunden erlaubt wird.

#. 4.

Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Anwendung des Arrestes dritten Grades nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch dieser aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, Arrest ersten Grades, - in beiden Fällen mit einer dem härteren Arrestgrade entsprechenden Dauer - ein.

Die drei Grade des einsamen Arrestes (§ 3 B. C.) stehen in folgendem Verhältniß:

1 Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich 2 Tage einsamen Arrestes zweiten Grades, gleich 4 Tagen einsamen Arrestes ersten Tages.

#. 5.

Ist auf dem Marsche, im Lager, oder sonst außerhalb der Garnison, den örtlichen Umständen nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so soll an dessen Stelle Arrest an der Stabs- und Brandwache mit Beschränkung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein eintreten, verbunden

a) beim Arrest zweiten Grades mit Heranziehen zu beschwerlichen Dienstverrichtungen, oder, bei Soldaten, mit täglich zweistündigem Befestigen an eine Wand, einen Baum oder eine Kanone;

b - beim Arrest dritten Grades aber mit täglich dreistündigem Befestigen wie zu a, unter Gewährung einstündiger Ruhe nach 1½ Stunden.

Das Befestigen des Arrestanten geschieht - auf eine der Gesundheit desselben nicht nachtheilige Weise und nicht vor den Augen des Publikums - in aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand etc. gekehrt, dergestalt, daß er sich weder setzen noch niederlegen kann; auch darf dasselbe während des Marsches nur an Ruhetagen stattfinden.

Bob Lembke

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Here are the texts that my friend appended to the above commentary. The total is too long and I will do it in pieces.

II. Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zur Verhängung von Disciplinar-Strafen.

1. Im Allgemeinen:

§. 6.

Die Disciplinar-Strafgewalt steht den Offizieren zu, denen der Befehl über eine oder mehrere Truppenabtheilungen, oder über ein abgesondertes Kommando, oder über eine Militärbehörde, oder eine militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Disciplin übertragen ist und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Dienstbereichs.

§. 7.

Alle anderen Offiziere (§. 6.) und die Unteroffiziere haben keine Disciplinar-Strafgewalt. Es ist jedoch jeder Höhere im Range so, wie der mit Strafgewalt versehene Befehlshaber, berechtigt, den nach dem Grade oder bei gleichem Grade nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Militärpersonen des streitbaren Standes Zurechtweisungen und Rügen zu ertheilen; sie auch nöthigenfalls vorläufig zu verhaften oder ihre Verhaftung zu bewirken.

Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort dem nächsten mit Disciplinar-Strafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden.

§. 8.

Die Disciplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Funktion geknüpft, und geht von selbst während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando über.

§. 9.

Ein jeder mit Disciplinar-Strafgewaklt versehene Befehlshaber ist berechtigt:

a) gegen Unteroffiziere und Soldaten seines Dienstbereiches die für dieselben nach §. 3 B. 1, 2 und C. 1, 2, 3 zulässigen kleineren Disciplinar-Strafen, und

b - gegen die ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu verhängen.

2. Insbesondere:

A. des Befehlshabers einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie.

§. 10.

Die Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie und die mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen:

1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig Stunden;

2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereiches

a) mit Kasernen-, Stuben- oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und

b - mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagen;

3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere (§. 3. B. 4. b.) und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vier Tagen, und

4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen bestrafen.

B. des Befehlshabers eines nicht selbstständigen Bataillons.

§. 11.

Die Befehlshaber der nicht selbstständigen Bataillone und die mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber sind berechtigt:

1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier Tagen;

2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereiches

a) mit Kasernen-, Stuben- oder Quartier-Arrest bis zu ein und zwanzig Tagen, und

b - mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tagen;

3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, und

4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu vier Tagen zu bestrafen.

C. des Befehlshabers eines Regiments oder selbstständigen Bataillons.

§. 12.

Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und die mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen:

1) die ihnen untergebenen Offiziere

a) mit strengem Verweis,

b - mit Zimmerarrest, und zwar die Staboffiziere bis zu sieben Tagen, die Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn Tagen, und die Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen;

2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-, Stuben-, Quartier- oder einsamen Arrest ersten Grades bis zu acht und zwanzig Tagen;

3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehn Tagen, und

4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen bestrafen.

D. der detachirten Offiziere und Unteroffiziere.

§. 13.

Dem detachirten Bataillons-Befehslahbern steht die Disciplinar-Strafgewalt des Regiments-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie die des nicht selbstständigen Bataillons-Befehlshabers, und dem detachirten Subaltern-Offizier, ohne Rücksicht auf den Dienstgrad, diejenige des Befehlshabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinem nächsten Vorgesetzten sich befindet und nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden Befehlshabers tritt.

Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhältnisses von dem ihn entsendenden Befehlshaber, insofern nach dessen Ermessen die Umstände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbefugniß in mäßigen Grenzen übertragen werden.

E. der dem Regimentsbefehlshabers vorgesetzten höheren Befehlshaber, der Gouverneure und Kommandanten in Festungen und offenen Orten.

§. 14.

Die dem Befehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber können Disciplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung:

a) unter ihren Augen, oder

b - von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs begangen, oder

c) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafen gemeldet, oder

d) von dem niederen Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft gelassen ist.

§. 15.

Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmungen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte befindlichen Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung:

1) als Erceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder

2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, oder

3) im Wacht- oder sonstigen Dienste des Platzes, oder

4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mit Disciplinar-Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.

§. 16.

Die in den §§. 14, 15 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach §. 17 in den Fall kommen, Disciplinar-Strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militärpersonen innerhalb derselben Grenzen zur Verfügung dieser Strafen befugt, wie der Befehlshaber eines Regiments (§. 9, 12).

F. wenn zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärpersonen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden.

§. 17.

Wenn außer den Fällen des §. 15 von mehreren der Disciplinar-Strafgewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich eine, zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligten dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher Ort nicht vorhanden ist, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung desselben, dem ältesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu.

G. Bei kombinirten Truppenkörpern.

§. 18.

Nach den Bestimmungen der §§. 6-17 regelt sich der Umfang des Disciplinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Truppen-Abtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsamen Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden.

H. gegen Militärpersonen vom Stande der Beurlaubten.

§. 19.

In wie weit die in den §§. 6-17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht bei den Fahnen befindlichen Militärpersonen anzuwenden sind, bleibt vorläufig den Bestimmungen der Einzelstaaten überlassen.

Dritter Abschnitt.

Von der Disciplinar-Bestrafung der Militär-Beamten und aller anderen nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militärpersonen.

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§. 21.

Gegen Militärbeamte und alle andere nicht zum streitbaren Stande gehörende Militärpersonen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Disciplinar-Strafen verhängt werden, wie gegen Militärpersonen des streitbaren Standes. Auch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese Strafen bisher üblich waren.

§. 22.

Zur Disciplinar-Bestrafung dieser Personen (§. 21) ist der Militärbefehlshaber, dem sie zunächst untergeben sind, berechtigt.

Stehen diese Militärpersonen sowohl unter einem Militär-Befehlshaber, als auch unter einem Verwaltungs-Vorgesetzten (oder einer Verwaltungs-Behörde), so sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ausschließlich der Disciplinar-Bestrafung der Verwaltungs-Vorgesetzten (oder der Verwaltungs-Behörde) unterworfen.

Alle anderen zur Disciplinar-Bestrafung geeigneten Handlungen solcher Militärpersonen gehören - wofern die ihnen ertheilten, zunächst hierbei maßgebenden Dienst-Vorschriften es nicht anders bestimmen - zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Befehlshabers.

Vierter Abschnitt.

Von der Disciplinar-Bestrafung der im §. 1 unter No. 2. und 3. erwähnten Personen.

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§. 23.

Auf die im §. 1 unter No. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum streitbaren Stande gehören, die für Personen des streitbaren Standes in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung.

Gehören sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die Disciplinar-Bestrafung die Vorschriften des §. 21 maßgebend; jedoch muß dabei die Stellung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.

Fünfter Abschnitt.

der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der Vollstreckung der Disciplinar-Strafen.

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I. Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt.

§. 24.

Jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber soll überall mit strengster Unparteilichkeit zu Werke gehen und wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eignen Wahrnehmung, oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständniß des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die Schuld, oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen.

§. 25.

Die Art und das Maaß der Disciplinar-Strafe hat der Befehlshaber, innerhalb der Grenzen seiner Disciplinar-Strafgewalt, mit Berücksichtigung der Natur der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden, seiner bisherigen Aufführung und etwaigen Rückfälligkeit, sowie des durch die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Dienst-Interesses zu bestimmen.

§. 26.

Ein' und dieselben strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft und dafür nicht mehr als eine Disciplinar-Strafe auferlegt werden.

§. 27.

Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes) eine Arrest-Strafe verwirkt, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder dritten Grades zu verfügen.

§. 28.

Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar eine Disciplinar-Strafe für zulässig, das Maaß der ihm zustehenden Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nächstvorgesetzten Befehlshaber zur weiteren Bestimmung sogleich Meldung zu machen.

§. 29.

Zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der Verübung, oder 45 Tage nach der Anzeige bei dem betreffenden mit Strafgewalt versehenen Befehlshaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als verjährt, nicht mehr mit Strafe belegt werden.

§. 30.

Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit einer Disciplinar-Strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht inzwischen die Verjährung eingetreten sein sollte.

Bei Abmessung der Strafen soll aber auf die bereits verbüßte Disciplinar-Strafe Rücksicht genommen werden.

II. Vollstreckung der Disciplinar-Strafen.

§. 31.

Die Vollstreckung der Disciplinar-Strafen muß, sofern die Umstände es nur irgend gestatten, sogleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe von einem höhern Befehlshaber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen überlassen, den Vollzug derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem unmittelbaren Befehlshaber des zu Bestrafenden zu übertragen.

§. 32.

Die Militär-Befehlshaber und die Verwaltungs-Vorgesetzten haben von der, gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär-Beamten verhängten Disciplinar-Strafe, insofern dieselbe bloß in einem einfachen Verweise besteht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungs-Vorgesetzten den Vollzug der von ihnen verhängten Arreststrafen den Militär-Befehlshabern zu überlassen.

Sechster Abschnitt.

Von der Beschwerdeführung über Disciplinar-Bestrafung.

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§. 33.

Beschwerden über Disciplinar-Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder Erlassung verhängter Dienst-Strafen dürfen nur im Dienstwege, und zwar

a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer,

b - bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Strafe verfügt hat, und

c) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form

angebracht werden.

§. 34.

Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Militärpersonen des streitbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche (§. 33) darf, wie überhaupt zu Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angelegenheiten, nicht stattfinden.

§. 35.

Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt werden soll, hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat, unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit ab.

Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, bevor er diese Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder unterbrechen.

Siebenter Abschnitt.

Von der Beaufsichtigung der Militär-Befehlshaber in Absicht auf die richtige Anwendung der Disciplinar-Strafgewalt.

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§. 36.

Die höheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckmäßige Anwendung der, den ihnen untergebenen niederen Befehlshabern gesetzlich zustehenden Strafbefugnisse, namentlich durch genaue Prüfung der Straflisten, sorgfältig zu überwachen.

§. 37.

Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niederen Befehlshaber verfügte Disciplinar-Strafe:

1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich oder verordnungswidrig, oder

2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, oder

3) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruht,

so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne Verschärfung derselben) abzuändern oder aufzuheben, und die etwaige Ueberschreitung oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maaßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen.

Achter Abschnitt.

Von der Disciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen.

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§. 38.

Der Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines abgesonderten Korps bis zum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befugniß, bei besonderen die Disciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den §§. 3, 5 zulässigen Disciplinar-Strafen in angemessener Weise zu verschärfen.

Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.

§. 39.

Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentlichen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder durch Tagesbefehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequemlichkeiten oder Genüsse, z. B. des Tabakrauchens, des Feuers und Strohes bei’m Bivouak, zu verfügen.

§. 40.

In eigentlichen Nothfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plünderung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maaßregeln, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.

Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen im Fall der äußersten Bedrängniß.

Frankfurt, den 22. April 1849.[1]

Der Reichsverweser

Erzherzog Johann.

Der interimistische Reichsminister des Krieges

v. Peucker.

Für das deutsche Reichsheer ist das Disziplinarverfahren durch die Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Okt. 1872 (Armeeverordnungsblatt, S. 330 ff.) und für die kaiserliche Marine durch die Disziplinarstrafordnung für die Marine vom 23. Nov. 1872 (Marineverordnungsblatt, Beilage zu Nr. 22) geregelt. Nach dem Einführungsgesetz zum deutschen Militärstrafgesetzbuch (§ 3) kann eine Bestrafung auf Grund dieses Gesetzbuchs der Regel nach nur durch gerichtliches Erkenntnis erfolgen; doch ist es ausdrücklich statuiert, in leichtern Fällen gewisse Vergehen auch im Disziplinarweg zu ahnden; jedoch darf alsdann keine andre Freiheitsstrafe als Arrest festgesetzt werden, und die Dauer desselben soll 4 Wochen gelinden Arrestes oder Stubenarrestes, 3 Wochen mittlern Arrestes oder 14 Tage strengen Arrestes nicht übersteigen. Nach der Disziplinarstrafordnung für das Heer unterliegen außerdem der Disziplinarbestrafung Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten. Als Disziplinarstrafen sind zulässig für Offiziere: 1) Verweis und zwar einfacher (ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten), förmlicher (vor versammeltem Offizierskorps) und strenger (durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher); 2) Stubenarrest bis zu 14 Tagen; für Unteroffiziere: 1) Verweis (einfacher, förmlicher oder strenger); 2) die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, z. B. Strafwachen; 3) Arreststrafen und zwar Kasernen, Quartier oder gelinder Arrest bis zu 4 Wochen oder mittlerer Arrest bis zu 3 Wochen; für Gemeine mit Einschluß der Obergefreiten und Gefreiten: 1) kleinere Disziplinarstrafen, nämlich die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, z. B. Strafexerzieren, Strafwachen, Strafdienst in der Kaserne, den Ställen, den Montierungskammern oder auf den Schießständen, Erscheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzug, ferner die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung und die Überweisung derselben an einen Unteroffizier zur Auszahlung in täglichen Raten bis auf die Dauer von 4 Wochen, endlich die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreich in die Kaserne oder in das Quartier zurückzukehren, bis auf die Dauer von 4 Wochen; 2) Arreststrafen und zwar Kasernen, Quartier oder gelinder Arrest bis zu 4 Wochen, mittlerer Arrest bis zu 3 Wochen, strenger Arrest bis zu 14 Tagen; 3) für Obergefreite und Gefreite die Entfernung von dieser Charge; 4) für Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes nach fruchtloser Anwendung der vorstehend erwähnten Strafen die Einstellung in eine Arbeiterabteilung. Die D. steht nur solchen Offizieren zu, denen der Befehl über eine Truppenabteilung, über ein abgesondertes Kommando, über eine Militärbehörde oder über eine militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Disziplin, übertragen ist, und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs. Unteroffiziere haben keine Disziplinarstrafgewalt.

Zu beachten ist übrigens, daß man nicht selten die sog. Ordnungsstrafen den Disziplinarstrafen beizählt, wie z. B. die gegen Geschworne und Schöffen wegen Verweigerung der Dienstpflicht, gegen Zeugen wegen unbefugter Verweigerung des Zeugnisses und gegen Sachverständige, welche die Abgabe eines Gutachtens unberechtigterweise ablehnen, ausgesprochenen Strafen. Ebenso werden zuweilen, allerdings unrichtigerweise, die sogen. Zwangsstrafen als Disziplinarstrafen bezeichnet, d. h. diejenigen Strafen, welche von einer zuständigen Behörde angedroht und in Vollzug gesetzt werden, um die Erfüllung einer amtlichen Auflage zu erzwingen.

Bob Lembke

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Bob, your answer is right there is the text.

"In eigentlichen Nothfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plünderung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maaßregeln, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.

Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen im Fall der äußersten Bedrängniß."

"In case of emergency, i.e. in war situations, the commander can do whatever he wants to install discipline.

Notice, your whole text concerns mainly the peace time army which is not really a subject of the forum, Nowhere in your text does it say that the commander can shoot a man or two... which I am sure you will agree was done on occasion.

So... depending on how an officer sees an "emergency", and at the front when there is no time to be wasted, certain officers would take this as an invitation to "run a tight ship".

Having been up on a charge or two in my time, I can testify that general rules, open to interpretation, are interpreted in favor of the commanding officer.

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"it is possible to reconstruct the story of the mutiny aboard the U. S. Brig, Somers, which occurred in 1842. The mutiny was of particular interest to residents of New York State because Philip Spencer, a native of Canandaigua, New York, was charged with leading it and was executed."

"The captain of a small warship felt that one or more of the midshipmen was/were mutinous, and hung at least one of the teenagers."

I think we can see that this is a very freewheeling way of describing events. You make it sound like he was bored over port and crackers and said "Lets hang somone in the morning to amuse the lads".

There is a world of difference between "Felt that...." and "Was charged with..." if the final result was the rope.

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"So far the law but I am also sure, that sometimes NCOs or also officers did some illigal punishments on their on behalf and against the law. That was and still is reality in all armies of the world. But that was and still is punished even more hard, if such cases will become public.

For that reason a clear word: there was no official physical punishment allowed in the Kaiserzeit and also not in the Reichswehr."

Bob,

referring you to paragraph 40 again.

Earlier Your friend says that since 1849 the rules have been in place.

Personally I would consider shooting a man to be quite a physical punishment. This punishment is not listed on your pages, but did exist as well.

I am sure, if you read all the punishments, that you will see they are geared to a peactime army and "Being confined to the bunker for 3 days" while your friends have to take over your guard duties out in the barrage.... is not really a punishment.

As I said... look at paragraph 40 in my post above... and read between the lines.

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"it is possible to reconstruct the story of the mutiny aboard the U. S. Brig, Somers, which occurred in 1842. The mutiny was of particular interest to residents of New York State because Philip Spencer, a native of Canandaigua, New York, was charged with leading it and was executed."

"The captain of a small warship felt that one or more of the midshipmen was/were mutinous, and hung at least one of the teenagers."

I think we can see that this is a very freewheeling way of describing events. You make it sound like he was bored over port and crackers and said "Lets hang somone in the morning to amuse the lads".

There is a world of difference between "Felt that...." and "Was charged with..." if the final result was the rope.

Chris;

My mention of this was from memory from about ten years ago. However, it is not incorrect. I had read other accounts (I never saw the mention I posted before I Googled), and the captain did feel that there was a mutiny brewing. I remembered that he had hung at least one (It was the son of the Secretary of War; on reflection I don't think there was a Secretary of the Navy then); I was not sure if others were hung. Your "port and crackers" interpretation is entirely your own. One could hardly think that a serving career officer would lightly hang the young son of the Secretary of War. I would imagine that there was a legal proceeding of some sort, but I would think that the captain of the ship could usually push thru the verdict of his chosing. I have (a while ago) read many books about the British and US Navies in the 18th and 19th Centuries, and the captain of a ship, while under way and not in formation, was the absolute master of the ship. The situation was far different than in the armies of the period. The captain could have a man flogged at will, and just by stating the number of lashes and the conditions the sentence could easily be a death sentence without the drama of a hanging. Life was quite cheap in those days. In the lifetime of my grand-father I believe that there were 300 crimes in England that called for hanging, and 12 year olds were hung for stealing a loaf of bread.

Bob Lembke

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I might also add that at this time, or perhaps some decades before, in the State of Connecticut, either parent could bring a child up to the age of 16 to the authorities, state that the child was unmanagable, and the child would be hung. Those were routh times.

Bob

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Hi Bob,

sailors aside. I think you will agree that the German regulations posted leaves commanders a pretty free hand in times of conflict?

Best

Chris

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Personally I would consider shooting a man to be quite a physical punishment. This punishment is not listed on your pages, but did exist as well.

Every country in the world shot soldiers and hung or beheaded civilians with gusto in those days. Shooting men was extraordinarily rare in the German Army in WW I, in stark contrast to the Allied countries. According to Brit sources (IWM), the Germans shot 18 in the whole war for things like cowardice, military causes, while a total of 82 were executed, if you include murder, rape, and the like. As the German Army averaged about 6 million men at any given time, and the war lasted 4 1/3 years, there were about 26 million "man-years", and the execution for military reasons were 0.69 men per million man-years. The rate in the British Army was probably 40 times as high. I think that the Canadian Corps alone (under Haig's pressure), shot 25, more than in an army of supposedly 251 divisions.

I believe that current US Federal law has 45 crimes punishable by death. But I do not think that the US Federal authorities have executed anyone for years (I may be wrong here, but I think so. {Having said that, I might comment that I am distressed about current trends in this area in the US}). Perhaps the German officer had the right, in an emergency, to do anything that he thought necessary, but I must think that that was exceptionally rare, if in my many thousands of hours of readings from many countries, types of sources, maybe 15 countries, German communists, etc., etc., literally several thousand sources, and seemingly never read of an example before Paul's post.

I am sure, if you read all the punishments, that you will see they are geared to a peactime army and "Being confined to the bunker for 3 days" while your friends have to take over your guard duties out in the barrage.... is not really a punishment.

As I said... look at paragraph 40 in my post above... and read between the lines.

Do you have any examples of brutal physical punishment in the German Army in the Kaiserzeit? (Can someone give me a trail of breadcrumbs back to Paul's post?)

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Hi Bob,

sailors aside. I think you will agree that the German regulations posted leaves commanders a pretty free hand in times of conflict?

Best

Chris

Yes, but it was not employed in the Kaiserzeit. I am controlling myself to not venture into what the current US Presidency feels that it is empowered to do in times of emergency, which is absolutely anything, without regard to law or custom.

I assume that my friend, who must know German military law better than any of us (except possibly Jack), did not even consider the use of this theoretical emergency power; certainly in the current German Army. He has been in a combat enviroment. I gather that this power was used in the last stages of WW II, with regretable results.

Bob

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Hi Bob,

The central theme is not how the death penalty works in the US or how many or few from whichever countries were executed in WW1. I daresay there are internet sites where folks get excited about the thought of a well hung American sailor but I like to think it excites few here.

The central point is very simple.....

Did the German army sanction corporal punishment in the field in time of war?

The question of how often it was applied is immaterial.

The answer to this question is in your text. Yes, they did. It was left up to a CO as to how he applied this and when as the paragraph is rather open.

Are their eye witness accounts? Few. But then having read thousands of hours in 16 countries ;-) I can honestly I find few mentions in British, American and French books either to beatings.... and I can tell you, a good clip on the ear and occasional punch was still going strong in the French army in the 1990s......

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One piece of what Stephen Leacock once called 'the higher lunacy' of WW1 was the German army catagorisation of attempted suicide as desertion and the award of the death penalty for it! ( We've got this guy whose so desperate as to try to kill himself and guess what we intend to do about it? Shoot him of course). The celebrated artist George Grosz was one who fell foul of this but lived to tell about it

" I was recalled (to the German Army) in the middle of 1917. My new duties were to train recruits and to transport and guard prisoners of war. But I had enough and one night they found me semi-conscious, head-first in the latrine. spent some time in hospitals after that....

One day, I gathered that I was to be shot for desertion. Luckily Count Kessler heard about it as well, and interceded on my behalf. In the end, they pardoned me and packed me off to a home for the shell-shocked. Shortly before the end of the war, I was discharged a second time, once again with the observation that I was subject to recall at any time"

He had already had a spell at the front and been discharged.

Capital punishment for attempted suicide in Britain was abolished in about 1800

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quote from Chris: I find few mentions in British, American and French books either to beatings

As I understand it, corporal punishment had already been outlawed in the British army well before the onset of the Great War

However that did not stop Lt.-Col. J. H. Patterson DSO, ordering it to be carried out on a couple of members of the Zion Mule Corps on Gallipoli in 1915.

This was the cause of a major row between Patterson and his 2ic, Capt. Joseph Trumpeldor.

regards

Michael

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The German army used large numbers of POWs in the battle zone (in contravention of various international conventions). Initially they were Rusians but later british and French were used. They were certainly subject to significant amounts of beating etc

See the following extract from a detailed analysis of this

A British prisoner, Drummer Leslie Rudd, described his guards at Sailly, five miles from the firing line:

They treated us very badly and beat us with sticks and rifles all

times of the day. Many of us were in a bad state and incapable to

work [sic] from dirt and lack of food. It was a regular thing for

us to lose our bread ration and we had a very small quantity of

bread and coffee and soup given us. One day we refused to load

shells and one of our men complained to a German staff officer who

spoke English, telling him it was wrong to expect us to load shells

for them and that we wanted to make a general complaint. His only

reply was to line us up in a squad and to order that the first man

who refused to work should be instantly shot. (43)

In addition there is the interesting fact that in 1918 there were " also seventy-eight Militar-Gefangenen-Kompanien, which were punishment companies for German soldiers on disciplinary charges who were used as front labor in 1918 rather than serving time in prison."

Which casts an interesting light on German Army disciplinary practices - one wonders how they were treated.

In general much of the treatment of POW working squads in the battle zone bears comparison with WW2 forced labour conditions.

The full article can be found here

Prisoner companies

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